Lesen Sie die aufgeführten Schritte und die FAQ aufmerksam durch!
Jeglicher Briefverkehr (z.B. unten genannte Anträge) ist an folgende Adresse zu richten:
Technische Universität Dortmund
Dekanat der Fakultät für Informatik
Otto-Hahn-Str. 14
44227 Dortmund
z.Hd. der/des Vorsitzenden des Promotionsausschusses
Sämtliche Emails an den Promotionsausschuss sind an die folgende Adresse zu schicken:
Sind die Voraussetzungen für eine Promotion erfüllt? Siehe dazu §4 Voraussetzung zur Zulassung zur Promotion der Promotionsordnung.
Maßgebend und verbindlich ist in jedem Fall die Promotionsordnung inklusive zugehöriger Änderungsordnungen! Dieses Dokument ist nur eine vereinfachte Zusammenfassung und Hilfestellung.
Lesen Sie aufmerksam diese Seite und danach die Promotionsordnung durch!
Falls weiterhin Fragen bestehen, wenden Sie sich an den Promotionsausschuss!
Nach der Zulassung zur Promotion bestellt der Promotionsausschuss auf Vorschlag der
Doktorandin / des Doktoranden eine Hochschullehrerin / einen Hochschullehrer oder ein
habilitiertes Mitglied der Fakultät zur Betreuerin / zum Betreuer der Dissertation
(siehe §7 Betreuung der Promotionsordnung).
Die Aufgaben der Betreuerin / des Betreuers umfassen:
Jeder / jedem Promovierenden wird eine Hochschullehrerin / ein Hochschullehrer aus der Fakultät als Mentorin / Mentor zugeordnet, die / der nicht an der Begutachtung der Dissertation beteiligt sein wird(!) und allgemein beratend zur Seite steht (siehe §4 Mentoring der Richtlinie zum strukturierten Promotionsprogramm)).
Sie / Er soll mit einem unabhängigen Blickwinkel auf den Fortschritt des Promotionsvorhabens achten und insbesondere Hilfestellung bei der Fokussierung auf ein Thema geben.
Der Promotionsausschuss der Fakultät Informatik entscheidet über die Zulassungen zur Promotion, eröffnet die Promotionsverfahren, bestimmt die Gutachterinnen und Gutachter und die Prüfungskommissionen, legt Fristen und Termine fest und entscheidet über Sonderfälle und Widersprüche in Promotionsverfahren (siehe hier).
Mit der Eröffnung des Promotionsverfahrens bestellt der Promotionsausschuss zwei Gutachter/innen, wobei Vorschläge der Doktorandin / des Doktoranden berücksichtigt werden können. Mindestens einer der Betreuer wird zur Gutachterin / zum Gutachter bestellt. Einer der Gutachterinnen / Gutachter muss der Fakultät als Hochschullehrerin / Hochschullehrer oder habilitiertes Mitglied angehören. Die / Der andere Gutachterin / Gutachter muss ebenfalls Hochschullehrerin / Hochschullehrer oder habilitiertes Mitglied einer in- oder ausländischen Hochschule mit Promotionsrecht sein (siehe §12 Eröffnung des Promotionsverfahrens und Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter der Promotionsordnung).
Der Promotionsausschuss bestellt nach Eröffnung des Promotionsverfahrens eine Prüfungskommission, welche in der Regel aus der / dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern besteht. Alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören oder zu den habilitierten Mitgliedern der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter gehören. Der / Die Vorsitzende darf weder Gutachter noch Betreuer sein. Die Betreuerin / der Betreuer soll Mitglied der Prüfungskommission sein. Der Prüfungskommission können externe Mitglieder von in- und ausländischen Hochschulen angehören (siehe §13 Prüfungskommission der Promotionsordnung).
Für die Anrechnung von ausländischen Studienleistungen ist das Referat Internationales zuständig.
Eine zweisprachige Promotionsurkunde muss im Anschreiben zum Antrag auf Annahme der Dissertation beantragt werden.
Eine entsprechende Stelle zur Urkundenerstellung wird zur Zeit noch eingerichtet!
Wurde der Entschluss gefasst, an der Fakultät für Informatik zu promovieren, ist es nötig, sich u.a. folgende Fragen im Vorfeld zu beantworten:
Die Promotion setzt sich aus folgenden Inhalten zusammen:
Eine Zulassung zur Promotion muss durch ein offizielles Anschreiben beim Promotionsausschuss beantragt werden.
Der Antrag muss folgende Dokumente beinhalten (siehe §5 Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren der Promotionsordnung):
Wenn dem Antrag zugestimmt wurde, besteht die Verpflichtung, dem Promotionsausschuss innerhalb von drei Wochen nach Zulassung ein Immatrikulationsnachweis vorzulegen.
Um diesen zu erhalten, muss...
Anschliessend ist man offiziell Doktorand/in an der Fakultät Informatik der TU Dortmund!
Natürlich besteht der Großteil der Promotion darin, sein Arbeitsthema wissenschaftlich zu erarbeiten und in Form einer Dissertation (gem. §10 Dissertation der Promotionsordnung) schriftlich festzuhalten.
Die Doktorandin / der Doktorand hat noch zusätzliche Verpflichtungen einzuhalten:
Darüber hinaus wird Promovierenden empfohlen, während der ersten 12 Monate des Promotionsprogramms an einer fachspezifischen Tagung (Summer School o.ä.) teilzunehmen (gem. §6 Veranstaltungen der Richtlinie zum strukturierten Promotionsprogramm).
Am Ende der drei Jahre stellt der Kandidat einen Verlängerungsantrag für sein Promotionsstudium. Die genaue Länge (maximal 3 Jahre) ist vom Promotionsbetreuer zu bestätigen.
Ist die Dissertation fertig gestellt, nähert sich die Promotion dem Ende. Um diese abzuschließen, muss ein Antrag auf Annahme der Dissertation gestellt werden.
Der Antrag muss folgende Dokumente beinhalten (gem. §11 Antrag auf Annahme der Dissertation und Einreichung der Dissertation der Promotionsordnung):
Der Promotionsausschuss eröffnet das Promotionsverfahren, wenn ein schriftlicher Antrag auf Annahme der Dissertation und die mit ihm einzureichenden Unterlagen vollständig vorliegen (siehe §12 Eröffnung des Promotionsverfahrens und Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter der Promotionsordnung).
Die Bewertung der Promotionsleistungen (Dissertation und mündliche Prüfung) soll spätestens sechs Monate nach Vorlage der Dissertation abgeschlossen sein (§67 Abs. 3 S. 3 HG).
Der Promotionsausschuss bestellt zwei Gutachter/innen, welche innerhalb von acht Wochen die Dissertation unabhängig bewerten. In den Gutachten wird die Ablehnung, Umarbeitung oder Annahme der Dissertation vorgeschlagen.
Wird die Annahme einstimmig beantragt, so wird die Dissertation zusammen mit den Gutachten für sieben Tage der Fakultät zur Einsicht ausgelegt. Erfolgt danach innerhalb von drei Tagen kein Einspruch, so gilt die Dissertation als angenommen (siehe §14 Begutachtung der Dissertation der Promotionsordnung).
Desweiteren bestellt der Promotionsausschuss eine Prüfungskommission, welche in der Regel aus einer/m Vorsitzenden und drei Mitgliedern besteht.
Die Aufgaben der Prüfungskommission sind (siehe §13 Prüfungskommission der Promotionsordnung):
Nach Annahme der Dissertation durch die Prüfungskommission, führt diese innerhalb von sechs Wochen die mündliche Prüfung durch.
Die mündliche Prüfung dauert in der Regel insgesamt 90 Minuten und beginnt mit einem Bericht der Doktorandin oder des Doktoranden über die Dissertation, der 30 Minuten nicht überschreiten soll.
Sie ist fakultätsöffentlich und findet in der Regel in der Sprache statt, in der die Dissertation verfasst wurde, wobei Deutsch und Englisch generell akzeptiert werden (siehe §15 Mündliche Prüfung der Promotionsordnung).
Direkt im Anschluss legt die Prüfungskommission sowohl die Note für die mündliche Prüfung als auch die Gesamtnote und den im Erfolgsfall zu verleihenden Doktorgrad fest. Besonderes Gewicht wird dabei auf die Bewertung der Dissertation gelegt. Zudem ist es üblich, dass der / dem Promovierenden noch einige Auflagen zur Überarbeitung und Veröffentlichung der Dissertation gestellt werden (siehe §16 Ergebnis der Prüfungen der Promotionsordnung).
Sobald die letzte Promotionsleistung erbracht ist, wird eine Promotionsurkunde auf den Tag der erfolgreich abgelegten mündlichen Prüfung ausgestellt, durch welche das Recht zur Führung des Doktorgrades entsteht (siehe §19 Abschluss des Promotionsverfahrens der Promotionsordnung).
Nach erfolgreicher mündlicher Prüfung und dem Erhalt des Doktorgrades, ist die / der dann Promovierte dazu verpflichtet, innerhalb eines Jahres die Änderungsauflagen der Prüfungkommission umzusetzen und die Dissertation angemessen zu veröffentlichen und zu verbreiten (siehe §18 Veröffentlichung der Dissertation der Promotionsordnung). Die abgeänderte Fassung der Dissertation wird der Prüfungskommission nochmals zur Prüfung vorgelegt.
Um die Dissertation angemessen zu veröffentlichen, sind der Hochschulbibliothek drei Exemplare unentgeltlich zur Archivierung zu überlassen. Diese Exemplare müssen auf alterungsbeständigem holz- und säurefreiem Papier ausgedruckt und dauerhaft haltbar gebunden sein.
Eine Sicherstellung der Verbreitung der Dissertation ist durch verschiedene Wege möglich. Am einfachsten ist, der Hochschulbibliothek zusammen mit den gedruckten Exemplaren eine digitale Version der Arbeit zu überlassen. Ferner muss ihr das Recht zugestanden werden, weitere Exemplare im Druck herzustellen und die digitale Version in Datennetzen zur Verfügung zu stellen.